Urteile zur Buchpreisbindung
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Preisbindungstreuhänder kann aus eigenem Recht abmahnen und klagen

AG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.03.2004 - Az.: 32 C 506/03

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Volltext

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 620,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind von verschiedenen Verlagen ständig beauftragt, deren Preisbindung gemäß dem Buchpreisbindungsgesetz zu überwachen. Entsprechend beauftragte auch der Verlag die Kläger. Insoweit wird auf die Bestätigung Bl. 70 d.A. Bezug genommen. Der Beklagte versteigerte über das Internetauktionsportal unter der Verkäuferbezeichnung unter anderem mehrere Exemplare des Eisenbahn-Buches "Koll's Kompakt Katalog 2003" zum Preis von einem Euro. Der Verlag hatte den Preis des Buches gemäß § 5 BuchPrG auf 19,70 EUR festgesetzt. Aus der Werbung ging hervor, dass es sich um verlagsneue Ware handelte. Der Beklagte hat damit gegen die aus § 3 BuchPrG resultierende Verpflichtung verstoßen, den festgesetzten Preis des Verlages einzuhalten. Aus diesem Grund wurde der Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 12.02.2003 abgemahnt. Daraufhin hat der Beklagte am 14.02.2003 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Kläger erstellten eine Honorarrechnung über entstandene Anwaltsgebühren in Höhe von 620,02 EUR, die der Beklagte nicht beglich.

Bereits im Jahre 1998 hatte der Beklagte gegenüber Herrn eine Verpflichtungserklärung mit einer entsprechenden Konventionalstrafe abgegeben.

Die Kläger sind der Auffassung, die in Ansatz gebrachten Rechtsanwaltsgebühren seien angemessen. Sie sind der Auffassung, aus eigenem Recht zur Abmahnung berechtigt gewesen zu sein.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 620,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 620,02 EUR aus eigenem Recht wegen Verstoßes des Beklagten gegen § 3 BuchPrG.

Die Kläger waren aus eigenem Recht berechtigt, den Beklagten durch das Anbieten von Exemplaren des Verlages unter dem festgesetzten Buchpreis im Auktionsportal "ebay" abzumahnen, wodurch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten entstanden sind.

Die Kläger sind von dem Verlag als Treuhänder zur Überwachung der Preisbindung beauftragt worden. Dies ergibt sich aus der Bestätigung des Joachim Koll Verlages. In dieser Treuhandeigenschaft haben die Kläger im Rahmen ihrer Überwachungspflicht den Verstoß des Beklagten, der unstreitig ist, gegen das Buchpreisbindungsgesetz gegenüber dem Beklagten geltend gemacht bzw. den Beklagten entsprechend abgemahnt. Hierzu waren die Kläger als Preisbindungstreuhänder berechtigt, wobei sich die Beauftragung der Kläger bzw. der Einsatz der Kläger als Preisbindungstreuhänder aus der Bestätigung des Verlages ergibt.

Der Verstoß des Beklagten gegen das Buchpreisbindungsgesetz ist unstreitig. Dementsprechend waren die Kläger aus eigenem Recht zur Abmahnung berechtigt. Insoweit ist es unerheblich, ob der Beklagte gegenüber dem Verlag vor diesem Zeitpunkt bereits eine Erklärung mit einer entsprechenden Konventionalstrafe abgegeben hat. Die Kläger waren als Treuhänder berechtigt unabhängig hiervon aus eigenem Recht gegen den Beklagten vorzugehen, der erneut gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstoßen hat. Würde vorliegend der Verlag klagen, so wäre zu überlegen, ob nicht ein Vorgehen aus der Verpflichtungserklärung der einfachere Weg gewesen wäre und eventuell ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben wäre. Dies gilt in vorliegendem Fall jedoch nicht, da es die Kläger als Treuhänder in eigener Verantwortung gegenüber dem Beklagten tätig geworden sind. Eine etwaige Verpflichtungserklärung des Beklagten gegenüber dem Verlag steht der berechtigten Tätigkeit der Kläger nicht entgegen, sodass die Kläger berechtigt sind, die anwaltlich entstandenen Kosten zu verlangen.

Gegen die Höhe des Honorars bestehen keine Bedenken. Dies hat die Einholung der Auskunft der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ergeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.