Urteile zur Buchpreisbindung
Diese Entscheidung

Tauschgeschäft mit preisgebundenen Büchern

LG München I, Urteil vom 19.04.2005 - Az.: 33 O 21820/04

Leitsätze:
Werden Bücher im Tausch gegen eine Leistung (hier: Werbeschaltungen) abgegeben, deren gewöhnlicher Preis nicht feststellbar ist, so handelt es sich nicht um einen Verkauf an Letztabnehmer. (Leitsatz des Herausgebers)

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Volltext

Tenor

In dem Rechtsstreit

...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht München I, 33. Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lieber, Richter am Landgericht Meinhardt und Richterin am Landgericht Eckstein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2005 folgendes Endurteil:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.166,26 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.08.2004 zu zahlen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht vom Beklagten den Ersatz der Kosten einer Abmahnung gegenüber dem Beklagten wegen Verstoßes gegen das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG).

Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung „...“ bzw. den Initialen „...“ in M. einen Verlag, der Bücher aus den Bereichen Kochen, Gesundheit, Garten, Heimtier, Business und Reise herausgibt. Unter dem Verlagslabel „...“ bietet die Klägerin exklusive Koch- und Weinbücher an, unter anderem auch das Standardnachschlagewerk „...“ des Weinkenners ..., der dieses zusammen mit ... verfasst hat. Der vom Verlag festgesetzte Ladenpreis dieses Werks beträgt € 69,90.

Der Beklagte ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma ... GmbH, welche in M. u. a. das Kabelradioprogramm „Radio ...“ betreibt.

Im Zeitraum zwischen Mai und Juli 2004 wurden vom Beklagten unter dem Verkäufernamen „...“ über die Internet-Auktionsplattform ... ca. 80 Exemplare des Werkes ... von ... und ... angeboten. Der Beklagte setzte einen Startpreis je Buch von € 1,- an und veräußerte die Bücher schließlich zu Preisen zwischen ca. 20 und ca. 50 €, also zu Preisen die deutlich unter dem gebundenen Ladenpreis in Höhe von € 69,90 lagen. Die Bücher wurden vom Beklagten dabei als dabei als „eingeschweißte Neuware“ deklariert (Anlage K 5).

Der Beklagte war auf folgende Weise in den Besitz der Exemplare des Weinatlasses gelangt:

Die Klägerin hatte die 80 Bücher an die ... folgenden: ... weitergegeben. ... ist Vertriebspartner der Klägerin und bezieht von dieser regelmäßig Bücher, die er an gewerbliche Abnehmer - nicht aber an Endkunden - weiter vertreibt.

... hatte die Bücher an die ... GmbH im Wege des „Gegengeschäfts“ veräußert. In der zugrundeliegenden Vereinbarung (Anlage K 9) vom 20.2.2003 zwischen ... und der ... GmbH, die der Beklagte unterzeichnet hatte, heißt es:

„Mit ... arbeiten wir auf Gegengeschäftsbasis zusammen. Wir bestätigen, dass wir die Verlagsartikel, die wir aufgrund dieser Gegengeschäftsvereinbarung beziehen, nur für den Eigenbedarf und nur zum Einsatz als kostenlose Werbegaben beziehen. Diese Verlagsartikel werden keinesfalls zu irgendeinem Preis auch nicht gegen Erhebung einer Schutzgebühr, einzeln oder in Verbindung mit anderen Waren über Dritte angeboten oder abgegeben.“

Die erhaltenen Bücher zahlte die ... GmbH nicht in Geld, sondern stellte ... Verlag Werbezeit im Radioprogramm der ... GmbH „Radio ...“ zur Verfügung. ... Verlag gewährte der ... GmbH einen Rabatt von 50% auf den gebundenen Buchpreis.

Nachdem die beabsichtigten Verwendungsmöglichkeiten seitens der ... GmbH, nämlich die Abgabe als kostenlose Werbegeschenke, im Wesentlichen erschöpft waren, gab die ... GmbH die restlichen Bücher unentgeltlich an den Beklagten weiter. Auch der Beklagte verschenkte zunächst einzelne Exemplare der Bücher und bot später den Rest in der geschilderten, hier im Ergebnis streitgegenständlichen, Weise über X. zum Kauf an.

Am 07.07.2004 bestellte die ... GmbH weitere 306 Exemplare des Weinatlasses bei ... Verlag, was dieser schriftlich am 13.7.2004 bestätigte (Anlage K 10). Ausgewiesen war hierbei ein Endbetrag von € 10.694,70. Auf dem Lieferschein fand sich die Aufschrift „Gegengeschäftsrechnung bitte nicht bezahlen!“ sowie „Bezüglich der Entgeltsminderung verweisen wir auf unsere geltenden Zahlungs- und Konditionsvereinbarungen.“ Auch diese 306 Exemplare sollten vom Beklagten u. a. auf die geschilderte Weise über ... an Endabnehmer versteigert/verkauft werden.

Mit Schreiben vom 14.7.2004 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Verstoßes gegen das Buchpreisbindungsgesetzes ab und machte Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche gem. § 9 Absatz 1 BuchPrG geltend. Die Klägerin verlangte gleichzeitig Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühren gem. Nr. 2400 VV RVG aus einem Gegenstandswert von € 30.000,- zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer, insgesamt € 1.166,26, den hier streitgegenständlichen Zahlungsbetrag.

Mit Schreiben vom 23.7.2004 wies der Beklagte die Ansprüche der Klägerin zurück (K 7). Der Beklagte gab jedoch mit Schreiben vom 5.8.2004 gegenüber ... Geographischem Verlag eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage K 12). Auf die erneute Forderung der Abmahnkosten durch die Klägerin mit Schreiben vom 11.8.2004 (K 13) erfolgte eine erneute Ablehnung durch Schreiben vom 16.8.2004 (Anlage K 14).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Ersatz der Abmahngebühren nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 683 Satz 1, 677 BGB zustehe, da die Abmahnung vom 14.7.2004 berechtigt erfolgt sei. Der Beklagte habe gegen § 3 BuchPrG verstoßen, da er durch die Veräußerung über ... gewerbs- bzw. geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft habe, ohne den festgesetzten Ladenpreis einzuhalten. Zwar sei dem Zweck der gesetzlichen Regelung, nämlich einen leistungsfähigen Markt für Verlagserzeugnisse zu erhalten, Genüge getan, wenn der Buchhandel einmal am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert habe. Dies sei jedoch vor der Veräußerung durch den Beklagten an die X.-Kunden noch nicht erfolgt. Insbesondere sei die ... GmbH nicht selbst bereits Letztabnehmer in diesem Sinne gewesen. Die Veräußerung von ... Verlag an die ... GmbH sei keine Veräußerung zum festgesetzten Ladenpreis gewesen.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.166,26 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.8.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Exemplare des Werkes „...“ durch die ... GmbH als Letztabnehmerin i. S. d. § 2 Absatz III BuchPrG von ... Verlag zum gebundenen Buchpreis erworben worden seien. Die Bezahlung der Bücher sei zwar nicht in bar erfolgt, sondern durch Zurverfügungstellung von Werbezeit auf dem Radioprogramm der ... GmbH „...“. Der Wert der Werbeschaltungen gemäß der Schaltpläne von Radio ... entspräche aber exakt dem gebundenen Preis der von der ... GmbH von der ... Verlag GmbH & Co. KG bezogenen Bücher. Wenn ... Verlag der ... GmbH - wie auch bezüglich der Folgelieferung von 306 Exemplaren - auf die Bücher einen „Rabatt“ von 50% gewährt habe, so sei dazu zu sagen, dass die ... GmbH ... Verlag ebenfalls einen Rabatt in Höhe von 50% auf den Preis der Werbeschaltungen gewährt habe.

Der Beklagte meint, der festgesetzte Buchpreis müsse nicht in Geld entrichtet werden. Durch die Vorschrift des § 3 BuchPrG solle die Vertragsautonomie der Partner des Kaufvertrages nur in Bezug auf die Höhe des Preises eingeschränkt werden. Wie aber die jeweiligen Leistungen bei der Abwicklung ausgetauscht würden, bleibe den Parteien unbenommen. Dies gelte erst recht, wenn der Wert der Gegenleistung anhand objektiver Kriterien - hier: der allgemeinen Preisliste für Medialeistungen der ... GmbH - feststehe.

Zum Beweis der Behauptung, dass die ... GmbH ... Verlag einen Rabatt in Höhe von 50% auf ihre allgemeinen Preise für die Werbeschaltung bei „Radio ...“ gewährt hat, hat der Beklagte Beweis angeboten durch Benennung des Zeugen Rechtsanwalt und Steuerberater ...

In der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2005 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass „objektive“ Sendepreislisten für Werbemaßnahmen nicht vorgelegt wurden.

Für das übrige Vorbringen der Parteien wird verwiesen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 19.4.2005 sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit Anlagen.

Gründe

ie zulässige Klage ist begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung vom 14.7.2004 aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Abs. 1, 670 BGB) in Höhe von € 1.166,26 besteht sowohl dem Grunde (siehe dazu unten unter I.) als auch der Höhe (siehe dazu unten unter II.) nach. Die Abmahnung war gem. §§ 3, 9 Abs. 1 BuchPrG gerechtfertigt.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Abmahnung vom 14.7.2004 aus §§ 683 Abs. 1, 670 BGB. Die Abmahnung lag im Interesse des Beklagten i. S. d. § 683 Satz 1 BGB. Dies ist der Fall, wenn gegen den Abgemahnten ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch besteht, weil die Abmahnung diesem die kostengünstigere außergerichtliche Streiterledigung ermöglicht (vgl. Köhler/Piper, Kommentar zum UWG, 3. Auflage 2002, vor § 13 Rn. 193 zum Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag). Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen solchen durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung der Veräußerung der Exemplare von „...“ aus §§ 3, 9 Abs. 1 S. 1 BuchPrG.

1. Die Klägerin ist für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BuchPrG. Das Verlagshaus ist ein Gewerbetreibender, der Bücher vertreibt.

2. Der Beklagte hat gegen § 3 BuchPrG verstoßen.

a) Der Verkauf durch den Beklagten über ... erfolgte geschäftsmäßig i. S. des § 3 BuchPrG. Geschäftsmäßig handelt derjenige, der - auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht. Die Kammer teilt damit die z. B. vom OLG Frankfurt a. M. mit Urt. v. 16.6.2004, NJW 2004, 2098, 2099, vertretene Rechtsauffassung. Die Veräußerung der Bücher über ... stellt eine solche Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten dar. Der Beklagte hat zunächst zahlreiche der gemäß Vereinbarung vom 20.02.2003 gelieferten 80 Bücher einzeln über ... verkauft, weitere 306 Bücher sollten von ... Verlag an die ... GmbH geliefert werden. Zudem hat der Beklagte durch die Veräußerung der Bücher einen nicht unerheblichen Nebenverdienst erzielt. Er hat die 80 Exemplare des Weinatlasses, die er unentgeltlich von der Firma ... GmbH erhalten hatte, zu Preisen zwischen je ca. 20 und ca. 50 € weiterveräußert. Art und Anzahl des Erwerbs und der (beabsichtigten) Weiterveräußerung ergeben die Geschäftsmäßigkeit.

b) Der Beklagte hat die Bücher auch an Letztabnehmer i. S. des § 3 BuchPrG verkauft. Letztabnehmer ist gem. § 2 Abs. 3 BuchPrG, wer Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwirbt.

i. Die ...-Kunden des Beklagten sind jedenfalls Letztabnehmer in diesem Sinne. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen in Anlage K 5 ist zu entnehmen, dass - was von Beklagtenseite auch nicht bestritten wurde - die Bücher einzeln von verschiedenen ...-Kunden erworben wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass die ...-Kunden die Bücher zu anderen Zwecken als den Weiterverkauf erworben haben.

ii. Zwar wäre diese Veräußerung des Beklagten an die ...-Kunden von § 3 BuchPrG befreit, wenn bereits vorher eine preisgebundene Veräußerung an einen Letztabnehmer stattgefunden hätte. Ausweislich der amtlichen Begründung zu § 2 Abs. 3 BuchPrG sollte sich nämlich die Pflicht zur Einhaltung des gebundenen Endpreises „nur auf den ersten Verkauf von Büchern an Letztabnehmer“ beziehen. Eine mehrstufige Preisbindung im Büchermarkt ist also nicht gewollt (so z. B. auch zutreffend OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.6.2004 - 11 U 18/04, a. a. O.).

Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Insbesondere stellte die Veräußerung von ... Verlag an die ... GmbH keine preisgebundene Veräußerung an einen Letztabnehmer dar.

Der entsprechend § 5 BuchPrG festgesetzte Endpreis von € 69,90 pro Exemplar wurde durch die ... GmbH nicht entrichtet.

Ein Entgelt in Geld in Höhe von € 69,90 wurde von der ... GmbH an ... Verlag unstrittig nicht bezahlt.

Ob auch eine andere Form des Entgelts den Anforderungen des BuchPrG an eine Veräußerung zum festgesetzten Buchpreis erfüllen kann, kann hier dahinstehen. Es konnte keine wie auch immer geartete Gegenleistung der ... GmbH an ... Geographischen Verlag in Höhe von € 69,90 pro geliefertem Buch zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden.

Unstrittig hat ... Verlag der ... GmbH - so wie bzgl. der Folgelieferung, vgl. die Lieferbestätigung in K 10 - auf den Wert jedes Buches einen Rabatt von 50% gewährt. Unstrittig ist weiterhin, dass die ... GmbH ... Verlag als Gegenleistung Werbezeit im Radioprogramm des „Radio ...“ zur Verfügung gestellt hat.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass seitens der ... GmbH als Reaktion auf die Gewährung eines 50% Rabatts auf den Preis der Bücher ebenfalls ein Rabatt in Höhe von 50% auf den auf allgemeinen und veröffentlichten Preislisten der ... GmbH ausgewiesenen Preis für Werbeschaltungen gewährt wurde. Dies hat die Klägerin bestritten. Der Beklagte hat für die Gewährung des Rabatts auf den Preis der Werbeschaltungen in Höhe von 50% den Zeugen ... zum Beweis benannt (Schriftsatz vom 11.4.2005, Bl. 29). Diesem Beweisangebot war jedoch nicht nachzugehen. Ausgangspunkt für eine Beweisaufnahme hätten die vom Beklagten beschriebenen allgemeinen und veröffentlichten Preislisten für Werbeschaltungen sein müssen. Diese wurden jedoch im Verfahren nicht vorgelegt. Darauf hat das Gericht in der öffentlichen Sitzung am 19.4.2005 hingewiesen (Bl. 37).

Unter diesen Umständen kann von einer dem Wert der Bücher entsprechenden Gegenleistung durch die ... GmbH nicht ausgegangen werden. Wenn nicht einmal allgemeine Preise bekannt sind, würde die ausgewiesene Gegenleistung ganz im Belieben des Erwerbers der an sich preisgebundenen Bücher stehen. Damit würde Sinn und Zweck von § 3 BuchPrG unterlaufen.

iii. Darüber hinaus spricht auch die „Gegengeschäftsvereinbarung“ zwischen ... Verlag und der ... GmbH vom 20.2.2003 (Anlage K 9) dafür, dass zwischen den Vertragsparteien von einem nicht preisgebundenen Veräußerungsvorgang ausgegangen wurde. Nur so ist zu erklären, dass sich die ... GmbH verpflichtete, die Verlagsartikel des ... Verlag nur für den Eigenbedarf und zum Einsatz als kostenlose Werbegabe zu beziehen.

c) Ein Verkauf gebrauchter Bücher i. S. des § 3 Satz 2 BuchPrG ist vorliegend nicht gegeben. Die Bücher wurden durch den Beklagten ausdrücklich als „eingeschweißte Neuware“ deklariert. Die nach erfolgter Abmahnung durch den Beklagten vorgenommene Ergänzung des X.-Verkaufsauftritts mit den Angaben „Eingeschweißte Neuware geöffnet und somit als gebraucht zu deklarieren.“ sowie „... Ich habe daher das originalverpackte Buch geöffnet, drin geblättert und kann es nun guten Gewissens als neu aber gebraucht anbieten.“ ändert daran nichts.

II.

Der geltend gemachte Anspruch besteht auch der Höhe nach. Der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von € 30.000,- ist im Hinblick auf die Anzahl der Veräußerungen über X., den Wert der Bücher „...“ und die gerichtsbekannte Bekanntheit des Werks „...“ angemessen. Die geltend gemachte 1,3-Geschäftsgebühr ist als Mittelgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 2400 VV dem Grunde nach berechtigt und wurde der Höhe nach korrekt berechnet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 296, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.