Urteile zur Buchpreisbindung
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Provisionszahlung an Förderverein einer Schule für die Vermittlung von Schulbuchkäufen durch Eltern

KG, Urteil vom 02.06.2015 - Az.: 5 U 108/14

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Juli 2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin - 101 O 55/13 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

A.

Der Kläger ist der Verband der Unternehmen des deutschen Buchhandels. Zu seinen satzungsgemäßen Zwecken gehören neben der Vertretung der Interessen der Buchhandelsunternehmen die Förderung des herstellenden und verbreitenden Buchhandels sowie des Zwischenbuchhandels und die Pflege der im buchhändlerischen Verkehr üblichen Sitten und Gebräuche sowie der Wettbewerbsregeln im Verkehr seiner Mitglieder untereinander und mit dem Publikum.

Die Beklagte ist ein Versandhandelsunternehmen und vertreibt unter www...de auch verlagsneue Bücher.

Der Verein der Eltern und Freunde der D... zu Berlin (im Folgenden: Förderverein) beteiligt sich an einem Affiliate-Programm der Beklagten. Er bittet daher seine Mitglieder in seinem Internetauftritt, Schulbücher bei der Beklagten zu bestellen, und zwar über einen dort in seinem Internetauftritt vorgehaltenen Link (vgl. Anlage K 2 zur Klageschrift, Band I, Bl. 15 d.A.). Für jede Bestellung eines Schulbuchs, die über diesen Link erfolgt, erhält der Förderverein auf der Grundlage der "Teilnahmebedingungen des EU-Partnerprogramms" der Beklagten (Anlange B 1 zur Klageerwiderung) ein Entgelt von der Beklagten.

Der Kläger beanstandet unter anderem, die Beklagte verstoße auf diese Weise gegen das Buchpreisbindungsgesetz und § 4 Nr. 1 UWG .

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, beim Verkauf preisgebundener Bücher im Geltungsbereich des Buchpreisbindungsgesetzes eine Provisionszahlung an Schulfördervereine zu bewerben, anzubieten und/oder durchzuführen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem am 7. Juli 2014 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des Weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt,

das am 7. Juli 2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin - 101 O 55/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

B.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, beim Verkauf preisgebundener Bücher im Geltungsbereich des Buchpreisbindungsgesetzes eine Provisionszahlung an Schulfördervereine zu bewerben, anzubieten und/oder durchzuführen.

1.

Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Satz 1 BuchPrG.

Die Beklagte hält bei dem Verkauf von Büchern den nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis auch dann ein, wenn Letztabnehmer über einen auf dem Internetauftritt des Fördervereins vorgehaltenen Link auf die Seite der Beklagten unter ... gelangen und dort preisgebundene Bücher bei ihr bestellen.

Auch diese Letztabnehmer haben an die Beklagte den nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis zu zahlen, den die Beklagte in dieser Höhe vereinnahmt.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte später dem Förderverein aufgrund der "Teilnahmebedingungen des EU-Partnerprogramms" (Anlage B 1 zur Klageerwiderung) eine sogenannte "Werbekostenerstattung" zahlt, deren Höhe in einem Prozentsatz des Kaufpreises besteht, der von der monatlichen Zahl der Verkäufe abhängt, die über die Internetseite des Fördervereins zustande gekommen sind.

a)

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die Letztverkäufern preisgebundener Bücher generell oder unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Aufwendungen für Werbemaßnahmen oder für Verkaufsförderungsmaßnahmen unter Einschaltung Dritter untersagt.

Es gibt das Gebot, bei dem Verkauf preisgebundener Bücher an Letztabnehmer den festgesetzten Preis einzuhalten, mithin das Verbot, dem Letztabnehmer Preisnachlässe oder Rabatte zu gewähren (§ 3 Satz 1 BuchPrG), wenn nicht die in § 7 BuchPrG aufgeführten Ausnahmevorschriften greifen.

Wie sich aus der Festlegung des Zwecks des Buchpreisbindungsgesetzes in § 1 BuchPrG ergibt, hat das Gesetz zum Ziel, einen Preiswettbewerb zwischen Buchhändlern auf der Ebene des Verkaufs an den Letztabnehmer zu verhindern und zu gewährleisten, dass der Letztabnehmer Bücher überall zum gleichen Preis erhält, und zwar sowohl im stationären Buchhandel als auch im Fernabsatzgeschäft (vgl. auch BT-Drucksache 14/9196, Seite 10, zu § 3).

Die Gewährung von Barzahlungsnachlässen, die Gewährung von indirekten Nachlässen beim Verkauf an Letztabnehmer, z. B. in Form von Naturalrabatten, Freiexemplaren oder Boni, hat der Gesetzgeber dementsprechend verhindern wollen, und auch eine Umgehung der Preisbindung, indem gewährleistet wird, dass Dritten gewährte Vermittlungsprovisionen weder ganz noch teilweise an den Letztabnehmer weitergegeben werden. (vgl. BT-Drucksache 14/9196, Seite 13, zu § 7 Abs. 4)

Nichtsdestotrotz hat der Gesetzgeber es als sachgerecht angesehen, in § 7 Abs. 4 BuchPrG Fälle festzulegen, in denen ein Letztverkäufer beim Verkauf von Büchern seine Pflicht zur Einhaltung der Preisbindung nach § 3 nicht verletzt (vgl. BT-Drucksache 14/9196, Seite 13, zu § 7 Abs. 4).

Zu diesen Fällen, in denen von Gesetzes wegen kein Verstoß gegen die Preisbindung anzunehmen ist, gehört nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG die Abgabe von Waren von geringem Wert oder von Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, anlässlich des Verkaufs an einen Letztabnehmer.

Vor diesem Hintergrund ist hier entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung nicht gegeben.

b)

Der offenbar vom Kläger vertretene Ausgangspunkt, ein unzulässiger Preisnachlass sei zu bejahen, weil die Beklagte für die Zahlung an den Förderverein keine echte geldwerte Gegenleistung erhalte, da dies voraussetze, dass der Förderverein eine üblicherweise zu vergütende Vermittlungstätigkeit entfalte, überzeugt nicht.

aa)

Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung der Beklagten, Einnahmen aus dem Verkauf preisgebundener Bücher in Werbung und Verkaufsförderung zu investieren, durch die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG ) geschützt ist (vgl. BVerfG GRUR 2012, 72 ).

Als ausländische juristische Person mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat kann auch die Beklagte Trägerin materieller Grundrechte des Grundgesetzes sein (vgl. BVerfG GRUR 2012, 53 ).

Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt. Darüber hinaus sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. (vgl. BVerfG GRUR 2012, 72 )

bb)

Der Ansatz des Klägers mag danach als Kontrollüberlegung zulässig sein.

Erhält die Beklagte für die Zahlung an den Förderverein eine echte geldwerte Gegenleistung, dann hat sie den festgelegten Buchpreis in voller Höhe vereinnahmt, so dass ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung ausgeschlossen ist.

Wenn der Kläger hier aber nur prüft, ob der Förderverein im Hinblick auf den einzelnen Buchkauf aktiv und bewusst als Vermittler tätig geworden ist, greift er in zweierlei Hinsicht zu kurz.

aaa)

Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB ist Maklerlohn nicht nur für die Vermittlung eines Vertrages, sondern auch für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages zu zahlen, wenn der Vertrag infolge des Nachweises des Maklers zustande kommt.

Mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (vgl. BGH NJW 2005, 753, m.w.N.).

Danach ist das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter eines sogenannten Affiliate-Programms und einem Werbetreibenden, wie hier dem Förderverein, bei dem der Werbebtreibende in dem Fall, dass ein Internetnutzer, der über einen auf der Seite des Werbetreibenden vorgehaltenen Link auf die Seite des Anbieters des Affiliate-Programms gelangt und dort etwas kauft, ein Entgelt erhält ("Pay-per-Sale"), ohne weiteres als Nachweismaklervertrag zu qualifizieren (vgl. auch Ernst CR 2006, 66, 67; Schirmbacher/Ihmor CR 2009, 245, 247; Rothe in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 652, Rn 10).

Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass der Letztverkäufer seine Einnahmen aus Buchverkäufen nicht durch Entgelte, die er an Nachweismakler zahlt, schmälern dürfte.

Aus dem Satz in den Gesetzesmaterialien: "Bei der Gewährung von Vermittlungsprovisionen ist sicherzustellen, dass diese nicht, auch nicht teilweise, an den Letztabnehmer weitergegeben werden." (BT-Drucksache 14/9196, S. 13) kann man auch nicht herleiten, dass der Verkäufer aus den Einnahmen aus Buchverkäufen an Letztabnehmer nur Aufwendungen für eine Vermittlungsmaklertätigkeit oder eine Handelsvertretertätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB finanzieren dürfte. Der Gesetzgeber wollte danach eine Umgehung der Preisbindung durch die Weitergabe von geldwerten Vorteilen über eine Personenkette verhindern, die letztlich zumindest teilweise der Letztabnehmer erhält. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt für seinen Willen, den unternehmerischen Entscheidungsspielraum des Letztverkäufers bei der Wahl geeigneter Verkaufsförderungsmaßnahmen durch die Einschaltung Dritter einzuschränken.

Der Zahlung der Beklagten an den Förderverein steht mithin nach der Gesetzeslage eine zu vergütende und - zumindest im Grundsatz - zulässige Tätigkeit gegenüber.

bbb)

Es gibt im Übrigen im Vortrag des Klägers keinen Anhalt für die Annahme, dass die Entgelte, die die Beklagte an den Förderverein zahlt, nicht der üblichen Vergütung für vergleichbare Leistungen entsprechen.

Die Beklagte hat die Leistungen, die sie an Affiliate-Partner wie den Förderverein erbringt, durch Vorlage der "Teilnahmebedingungen des EU-Partnerprogramms" (Anlage B 1 zur Klageerwiderung) offen gelegt. Aus welchen Gründen den von der Beklagten gezahlten Entgelten danach keine gleichwertige Gegenleistung des Fördervereins gegenüberstehen soll, legt der Kläger nicht dar.

ccc)

Überdies ist es üblich, dass die Betreiber von Internetseiten ein Entgelt erhalten, wenn sie auf ihrer Seite für das kommerzielle Unternehmen eines Dritten werben, und zwar - zum Teil - unabhängig von einem Erfolg der Werbung, der sich in dem Zustandekommen konkreter Verträge wiederspiegelt (vgl. BGH GRUR 2009, 1167 - Partnerprogramm; Schirmbacher/Ihmor CR 2009, 245).

b)

Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte ihre Pflicht aus § 3 BuchPrG verletzt hätte, weil sie den Letztabnehmern Vorteile gewährt hätte, die durch das Buchpreisbindungsgesetz nicht gedeckt wären.

aa)

Ideelle und immaterielle Vorteile, etwa die Vermittlung des Gefühls, etwas Gutes getan zu haben, können in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Preisbindungsvorschriften können naturgemäß nur auf die Gewährung geldwerter, wirtschaftlich fassbarer Vorteile angewendet werden.

bb)

Berücksichtigt man § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG, nach dem der Letztverkäufer seine Pflicht nach § 3 BuchPrG nicht verletzt, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, abgibt, ist es ausgeschlossen, dass ein Elternteil oder anderer Käufer bei dem Kauf eines Schulbuches von der Beklagten einen geldwerten Vorteil erhält, der einen Verstoß gegen § 3 BuchPrG begründet.

Bei einem (unwahrscheinlich hoch) angesetzten Preis von 100,- EUR für ein Buch erhält der Förderverein, unterstellt er habe der Beklagten in dem maßgeblichen Monat (die unwahrscheinlich hohe) Zahl von mehr als 30.001 Buchverkäufen vermittelt, so dass er den Höchstsatz der "Werbekostenerstattung" (9 %) abrechnen kann, ein Entgelt von 9,- EUR. Da dieser Betrag in der Kasse des Fördervereins der Gesamtheit der Schülerschaft zu Gute kommt, beschränkt sich der geldwerte Vorteil, der an den Letztabnehmer bzw. sein Kind oder seine Kinder weitergegeben wird, auf die Chance, an diesem Guthaben partizipieren zu können. Diese bemisst sich in einem verschwindend geringen Bruchteil an den 9,- EUR.

cc)

Auf den Betrag, den der Förderverein erhält, ist hier nicht abzustellen.

aaa)

Nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass es sich um ein vertragsgemäßes Entgelt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages sowie die Verbreitung von Werbung für die Beklagte handelt.

bbb)

Dementsprechend passt auch die auf die Entscheidung des KG GRUR 1984, 605, gestützte Argumentation des Klägers, Empfänger einer unzulässigen Zugabe könne auch ein Dritter sein, nicht.

Diese Entscheidung ist zu der bis zum 24. Juli 2001 gültigenZugabeverordnung ergangen.

§ 1 Abs. 1 ZugabeV hätte eine Zuwendung in Höhe eines bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrages aber ohnehin nicht erfasst (vgl. § 1 Abs. 2 lit. b) ZugabeV ).

Hinzu kommt ein Weiteres:

Aus Sicht des Verkehrs, auf dessen Auffassung nach dieser Entscheidung abzustellen ist, besteht zwischen dem Kauf eines Buches und dem an einen Dritten zu entrichtenden Entgelt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss dieses Vertrages und anderen Verkaufsförderungsmaßnahmen kein innerer Zweckzusammenhang, der etwa der Situation entspricht, dass mit der gekauften Ware eine weitere Ware von geringem Wert einem Kind übergeben wird, das den Käufer begleitet. Mit dem nach der Verkehrsauffassung bestehenden inneren Zweckzusammenhang hat das KG in der genannten Entscheidung aber den Verstoß gegen die damals noch gültige ZugabeVO begründet.

ccc)

Mit dem durch eine Mitgliedschaft oder eine Interessenvertretung begründeten Näheverhältnis zwischen dem Käufer und dem Dritten lässt sich allenfalls eine Weitergabe der "Werbekostenerstattung" an den Käufer zu einem geringen Bruchteil begründen. Einen weiteren wirtschaftlich fassbaren Mehrwert sieht der Letztkäufer in seinem Vermögen nicht ankommen. Anders als z.B. ein Luftballon, den ein Händler dem Kind des Käufers anlässlich eines Kaufs überreicht, kommt die "Werbekostenerstattung" nicht vollständig in der Vermögenssphäre des Schulbuchkäufers an.

Dies ließe sich nur begründen, wenn man in einem weiteren Schritt darauf abstellt, dass der Käufer eigene finanzielle Aufwendungen für eine Spende an den Förderverein spart. Da der Buchkäufer sich aber zu Spenden an den Förderverein nicht gezwungen sieht, rechnet sich weder der Einzelne noch der Verkehr die für eine Spende ersparten Aufwendungen in der Weise zu, dass davon die Rede sein könnte, dass eine Vermittlungsprovisionen an den Letztabnehmer weitergegeben worden ist.

ddd)

Überdies beruht die Annahme eines Näheverhältnisses zwischen Buchkäufer und Förderverein auf Unterstellungen ohne greifbare Tatsachengrundlage.

Die Mitgliedschaft in dem Förderverein wird erst durch einen Beitritt zu dem Verein begründet (vgl. § 3 der Satzung des Fördervereins, Anlage N 3 zur Klageerwiderung). Die angesprochenen Buchkäufer sind mithin nicht zwangsläufig Mitglieder des Fördervereins.

Die in § 1 der Satzung des Fördervereins geregelten Ziele des Vereins bestehen auch nicht in der Vertretung der Interessen z.B. von schulbuchkaufenden Eltern der Schüler.

Ein Näheverhältnis kann allenfalls insoweit angenommen werden, als schulbuchkaufende Eltern der Lebenserfahrung nach die Ziele des Fördervereins für unterstützenswert halten. Die Vorstellung, mit dem Kauf eines Buches über die Beklagte veranlasst zu haben, dass dem Förderverein ein bestimmter Betrag zukommt, also etwas Gutes getan zu haben, ist hier jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht relevant.

c)

Ohne dass es darauf entscheidend ankäme, weil die Gesetzesmaterialien eben nicht in Gesetzeskraft erwachsen, ist der Gesetzesbegründung auch nicht zu entnehmen, dass Provisionszahlungen unzulässig sein sollen, wenn zwischen dem Buchverkäufer und dem Provisionsempfänger ein Näheverhältnis besteht.

d)

Die Schlussfolgerung des Klägers aus § 7 Abs. 3 BuchPrG, gerade im Schulbuchgeschäft sei Preiswettbewerb zu verhindern, ist nicht nachzuvollziehen.

§ 7 Abs. 3 BuchPrG regelt Nachlässe bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden, so dass nicht zu erkennen ist, welche Rolle die Vorschrift spielen soll, wenn Privatpersonen einzelne Bücher bestellen.

e)

Auch mit dem Ziel des Buchpreisbindungsgesetzes , einen Preiswettbewerb zu verhindern, lässt sich eine andere Sichtweise nicht begründen.

Der mit dem Buchpreisbindungsgesetz zu unterbindende Preiswettbewerb liegt dann vor, wenn versucht wird, den Buchabsatz gegenüber anderen Händlern zu steigern, indem ein Buchhändler Bücher zu geringeren Preisen anbietet als der andere, dadurch aber insgesamt mehr verkauft. Dazu muss der Buchhändler den potentiellen Letztabnehmern den Eindruck vermitteln, bei ihm regelmäßig günstiger einkaufen zu können als bei anderen. (OLG Hamburg GRUR-RR 2013, 348)

Dies ist hier nicht der Fall.

Die Beklagte bietet preisgebundene Bücher auch den Personen, die über einen Link auf der Seite des Fördervereins auf ihre Seite gelangen, nur zu den festgesetzten Preisen an. Auch diese Personen sparen nichts, sie erhalten die Bücher nicht zu Konditionen, die den Kauf bei der Beklagten als wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Sie sparen insbesondere auch keine Aufwendungen ein, die sie ansonsten zwangsläufig aus eigenen Mitteln hätten aufbringen müssen.

2.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 1 UWG .

Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.

a)

Nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung liegt eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift nur dann vor, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 lit. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (BGH GRUR 2014, 1117 - Zeugnisaktion, Rn 26).

Da die Beklagte die potentiellen Schulbuchkäufer - nach der vorgetragenen Sachlage - nicht nötigt oder belästigt, kommt allenfalls eine unzulässige Beeinflussung in Betracht. Art. 2 lit. j der Richtlinie 2005/29/EG definiert die unzulässige Beeinflussung als die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

b)

Die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung beeinträchtigt das beanstandete Vorgehen der Beklagten nicht, insbesondere wird keinerlei Gruppenzwang ausgeübt.

Dies wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn die maßgebliche Gruppe die Möglichkeit hätte, die geschäftliche Entscheidung des einzelnen Gruppenmitglieds zu kontrollieren, also die geschäftliche Entscheidung in irgendeiner Weise öffentlich erkennbar gemacht wird.

Dies ist hier unstreitig nicht der Fall. Auch der Förderverein erfährt die Namen der Vertragspartner der Beklagten aus den Geschäften, für die er ein Entgelt erhält, nicht.

Weder veröffentlicht der Förderverein Listen mit den Namen der Personen, deren geschäftliche Entscheidung ihm zu einer Zuwendung eines Geldbetrages durch die Beklagte ermöglicht hat, noch gibt die Beklagte irgendwelche Verkörperungen der Zuwendung an die Käufer heraus, die die Käufer oder gar deren Kinder an den Förderverein übergeben müssen, damit dieser letztendlich das Geld erhält.

Da also niemand erfahren muss, wo die Schulbücher gekauft worden sind, kann jeder die Entscheidung treffen, die Bücher bei einem anderen Händler zu kaufen, ohne zu befürchten, sich vor anderen Gruppenmitglieder rechtfertigen zu müssen oder bloßgestellt zu werden. Der einzelne, der sich dem vom Landgericht angenommenen Solidaritätsdruck entziehen möchte, kann dies tun, ohne einen Ansehensverlust oder ähnliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.

c)

Die Fähigkeit eines Elternteils, bei dem Kauf eines Schulbuches eine rationale Entscheidung über die Stelle zu treffen, von der er das Buch beziehen will, wird auch nicht durch die Vorstellung in relevanter Weise beeinträchtigt, dass bei dem Kauf von einem anderen Anbieter als der Beklagten eine Förderung seines Kindes unterbliebe.

Die finanzielle Unterstützung der Förderung seines eigenen Kindes infolge eines Kaufs bei der Beklagten ist - wie oben ausgeführt - für einen verständigen Durchschnittsverbraucher erkennbar so geringfügig, dass er durchaus in der Lage ist, bei seiner Entscheidung auch Aspekte zu berücksichtigen, die gegen einen Kauf bei der Beklagten bzw. für einen Kauf bei einem anderen Händler oder für einen Kauf gebrauchter Bücher sprechen.

d)

Die Buchpreisbindung hat bei der Prüfung einer Unlauterkeit gemäß § 4 Nr. 1 UWG keine Rolle zu spielen, da § 4 Nr. 1 UWG eine andere Schutzrichtung hat (vgl. zum Normzweck: Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4, Rn 1.2).

3.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich letztlich auch nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 334 StGB .

Der Förderverein kann offensichtlich nicht Bestochener im Sinne des § 334 StGB sein.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO .

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da der Frage der Vereinbarkeit von Zahlungen an Schulfördervereine im Rahmen von Affiliate-Programmen mit den Buchpreisbindungsvorschriften grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.